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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 20.02.2024
Aktenzeichen: IX R 27/23 (II R 27/15)

Vorinstanz:

FG Nürnberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 25.09.2014
Aktenzeichen: 4 K 273/12

Schlagzeile:

Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags für die Jahre 1999 bis 2002

Schlagworte:

Ergänzungsabgabe, Solidaritätszuschlag, Übermaßbesteuerung, Verfassungsmäßigkeit

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Die Erhebung des Solidaritätszuschlags für die Jahre 1999 bis 2002 ist verfassungsgemäß. Der Zuschlag stellt in diesem Zeitraum eine finanzverfassungsrechtlich zulässige Ergänzungsabgabe gemäß Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 des Grundgesetzes dar.

SolZG 1995 § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, § 4 Satz 1
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 106 Abs. 1 Nr. 6
AO § 351 Abs. 1

Tenor:

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 25.09.2014 - 4 K 273/12 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

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