Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 18.05.1999 |
Aktenzeichen: | I R 118/97 |
Vorinstanz: |
FG Berlin |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 09.06.1997 |
Aktenzeichen: | VIII 128/94 |
Schlagzeile: |
Mehrfamilienhäuser und Gewerbebauten als Objekte im Sinne der sog. Drei-Objekt-Grenze beim gewerblichen Grundstückshandel
Schlagworte: |
Gewerbesteuer, Gewerblicher Grundstückshandel, Grundstücksunternehmen, Kürzung, Vermögensverwaltung
Wichtig für: |
Vermieter
Kurzkommentar: |
Objekte im Sinne der von der Rechtsprechung entwickelten sog. Drei-Objekt-Grenze zur Abgrenzung einer privaten Vermögensverwaltung vom gewerblichen Grundstückshandel können nicht nur Ein- und Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen, sondern auch Mehrfamilienhäuser und Gewerbebauten sein. Es kommt weder auf die Größe und den Wert des einzelnen Objekts noch auf dessen Nutzungsart an (gegen Textziffer 9 des BMF-Schreibens vom 20. Dezember 1990, Aktenzeichen IV B 2 - S 2240 - 61/90, BStBl I 1990, 884).
Hintergrund: Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken im Privatvermögen, werden nur dann als sonstige Einkünfte von der Einkommensteuer erfasst, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt (Spekulationsfrist). Nach Ablauf dieses Zeitraums sind private Grundstücksveräußerungen grundsätzlich nicht steuerbar. Handelt es sich hingegen um eine gewerbliche Tätigkeit, werden sämtliche Veräußerungsgewinne erfasst.
Zur Abgrenzung zwischen gewerblicher Tätigkeit und nicht steuerbarer Vermögensverwaltung greift die BFH-Rechtsprechung auf die sog. Drei-Objekt-Grenze zurück. Sie besagt, dass kein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt, sofern weniger als vier Objekte veräußert werden. Werden hingegen innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs - in der Regel fünf Jahre - zwischen Anschaffung oder Errichtung und Verkauf mindestens vier Objekte veräußert, kann von einem gewerblichen Grundstückshandel ausgegangen werden.
In seiner Entscheidung stellt der BFH klar, dass Objekt im Sinne der von der Rechtsprechung entwickelten sog. Drei-Objekt-Grenze zur Abgrenzung einer privaten Vermögensverwaltung vom gewerblichen Grundstückshandel auch ein Mehrfamilienhaus sein kann.
Siehe auch das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 15. März 2000 (Aktenzeichen X R 130/97).
Hinweis: Das BFH-Urteil wird zitiert im BMF-Schreiben vom 26.03.2004 (Aktenzeichen IV A 6 - S 2240 - 46/04) zur Abgrenzung zwischen privater Vermögensverwaltung und gewerblichem Grundstückshandel.