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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 30.06.1999
Aktenzeichen: III R 8/95

Schlagzeile:

Berücksichtigung von Leistungen aus einer Hausratversicherung bei der Ermittlung einer außergewöhnlichen Belastung

Schlagworte:

Außergewöhnliche Belastung, Hausratversicherung

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Die als Vorteilsausgleich bei der Ermittlung einer außergewöhnlichen Belastung zu berücksichtigenden Leistungen aus einer Hausratversicherung sind nicht aufzuteilen in einen Betrag, der auf allgemein notwendigen und angemessenen Hausrat entfällt, und in einen solchen, der die Wiederbeschaffung von Gegenständen und Kleidungsstücken gehobenen Anspruchs ermöglichen soll.

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