Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 30.06.1999 |
Aktenzeichen: | III R 8/95 |
Schlagzeile: |
Berücksichtigung von Leistungen aus einer Hausratversicherung bei der Ermittlung einer außergewöhnlichen Belastung
Schlagworte: |
Außergewöhnliche Belastung, Hausratversicherung
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Die als Vorteilsausgleich bei der Ermittlung einer außergewöhnlichen Belastung zu berücksichtigenden Leistungen aus einer Hausratversicherung sind nicht aufzuteilen in einen Betrag, der auf allgemein notwendigen und angemessenen Hausrat entfällt, und in einen solchen, der die Wiederbeschaffung von Gegenständen und Kleidungsstücken gehobenen Anspruchs ermöglichen soll.