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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 14.09.1999
Aktenzeichen: III R 39/97

Schlagzeile:

Vergütungen für Vormund können Werbungskosten oder Betriebsausgaben sein

Schlagworte:

Außergewöhnliche Belastung, Betreuer, Betriebsausgabe, Vormund, Werbungskosten

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Vergütungen für einen ausschließlich zur Vermögenssorge bestellten Vormund/Betreuer stellen keine außergewöhnlichen Belastungen, sondern Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten bei den mit dem verwalteten Vermögen erzielten Einkünften dar, sofern die Tätigkeit des Vormunds/Betreuers weder einer kurzfristigen Abwicklung des Vermögens noch der Verwaltung ertraglosen Vermögens dient.

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