Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 04.11.1999 |
Aktenzeichen: | IV R 40/99 |
Schlagzeile: |
Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte bei der Einkommensteuer nicht auch für Einkünfte aus selbständiger Arbeit
Schlagworte: |
Gewerbesteuer, Tarifbegrenzung
Wichtig für: |
Freiberufler, Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Nach § 32c EStG wird ab dem Veranlagungszeitraum 1994 der Einkommensteuertarif für gewerbliche Einkünfte auf 47 Prozent (in 1999 auf 45 Prozent, in 2000 auf 43 Prozent) begrenzt, soweit der Anteil der gewerbliche Einkünfte am zu versteuernden Einkommen einen Grenzbetrag übersteigt. Für die anderen von der Einkommensteuergesetz erfassten Einkunftsarten steigt demgegenüber die Progression bis zum Spitzensteuersatz.
Der BFH hat entschieden, dass die Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte (sogenannte Tarifspreizung) auf Steuerpflichtige mit Einkünften aus selbständiger Arbeit nicht anzuwenden ist. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zu dieser Frage hält der BFH für unzulässig.