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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 14.11.2000
Aktenzeichen: VI R 62/97

Vorinstanz:

FG Hamburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 12.05.1997
Aktenzeichen: I 134/96

Schlagzeile:

Kürzung der Einkünfte und Bezüge eines Kindes um besondere Ausbildungskosten bei der Ermittlung des kindergeldrechtlichen Grenzbetrags

Schlagworte:

Ausbildungszwecke, Bezüge, Eigene Einkünfte, Einkünfte und Bezüge, Grenzbetrag, Kindergeld, Studiengebühr

Wichtig für:

Familien

Kurzkommentar:

Bei der Ermittlung des Jahresgrenzbetrags beim Kindergeld sind die Einkünfte und Bezüge eines Kind um besondere Ausbildungskosten zu kürzen, und zwar unabhängig davon, ob sie durch Einkünfte oder Bezüge finanziert werden.
Besondere Ausbildungskosten sind dem Grunde und der Höhe nach solche tatsächlich angefallenen Aufwendungen des Kindes, die im Rahmen der Einkünfteermittlung als Werbungskosten zu berücksichtigen wären.

Hintergrund: Im seinem Grundsatzurteil hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass besondere Ausbildungskosten des Kindes bei der Ermittlung des Grenzbetrages unabhängig davon abzuziehen sind, ob sie durch Einkünfte oder Bezüge finanziert werden. Besondere Ausbildungskosten sind dem Grunde und der Höhe nach solche tatsächlich angefallenen Aufwendungen des Kindes, die im Rahmen der Einkünfteermittlung als Werbungskosten zu berücksichtigen wären. In Betracht kommen beispielsweise Studiengebühren, Kosten für die Fahrt zwischen Wohnung und Ausbildungsplatz, Aufwendungen für Arbeitsmittel usw. Dagegen ist ein erhöhter Lebensbedarf für Unterkunft und Verpflegung – im Inland wie im Ausland –regelmäßig nicht zu berücksichtigen (siehe BFH-Urteil vom 14. November 2000, Aktenzeichen VI R 128/00).

Mit den Entscheidungen zu den besonderen Ausbildungskosten ist der Bundesfinanzhof erheblich über den Rahmen hinausgegangen, in dem die Verwaltung einen Abzug für möglich hielt.

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