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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 19.12.2000
Aktenzeichen: VII R 7/99

Schlagzeile:

Keine Wiedereinsetzung in vorigen Stand bei fehlerhafte Adressierung

Schlagworte:

Wiedereinsetzung

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Wird ein Rechtsbehelf fehlerhaft an eine andere als die in der Rechtsbehelfsbelehrung benannte Behörde adressiert, so ist weder das Verhalten der empfangenden Behörde bei der Weiterleitung noch die Verzögerung des Eingangs bei der zuständigen Behörde geeignet, die Sorgfaltspflichtverletzung des Absenders oder die Kausalität seines Verhaltens für die Fristversäumnis entfallen zu lassen.
Die einen fehlgeleiteten Schriftsatz empfangende Behörde ist nicht verpflichtet, diesen auf seinen rechtlichen Gehalt zu überprüfen, ggf. den richtigen Adressaten zu ermitteln und das Schriftstück unverzüglich weiterzuleiten.
Eine etwaige Fehlleistung der unzuständigen Behörde bei der Weiterleitung eines Rechtsbehelfs führt im Fall der Fristversäumnis jedenfalls bei einer falschen Bezeichnung der Rechtsbehelfsbehörde in der Regel nicht zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Aktuelle Ergänzung: Der unterlegene Steuerzahler hat sich an das Bundesverfassungsgericht gewandt. Die Verfassungsrichter entschieden (Aktenzeichen 1 BvR 476/01), dass die Finanzämter verpflichtet sind, einen offenkundig fehlgeleiteten Einspruch gegen einen Steuerbescheid an die richtige Behörde weiterzuleiten. Andernfalls ist dem Steuerzahler bei Fristüberschreitung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

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