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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 05.03.2001
Aktenzeichen: IX B 90/00

Schlagzeile:

Rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist bei abgelaufener Spekulationsfrist verfassungswidrig

Schlagworte:

Grundstücksspekulation, Rückwirkungsverbot, Sonstige Einkünfte, Spekulation, Spekulationsfrist, Spekulationsgeschäft, Verfassungsmäßigkeit

Wichtig für:

Vermieter

Kurzkommentar:

Die rückwirkende Verlängerung der Veräußerungsfrist für Grundstücke von zwei auf zehn Jahre durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 begegnet schwerwiegenden verfassungsrechtlichen Zweifeln, weil der Gesetzgeber Anschaffungsvorgänge in die Regelung einbezogen hat, für die die Spekulationsfrist bereits abgelaufen war.

Hintergrund: Nach dem Einkommensteuergesetz ist seit 1999 der Gewinn aus der Veräußerung von Grundstücken des Privatvermögens steuerpflichtig, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Bis einschließlich 1998 betrug diese Spekulationsfrist lediglich zwei Jahre.

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist die ab 1999 geltende Neuregelung mit dem Grundgesetz insoweit unvereinbar, als danach auch private Grundstücksveräußerungsgeschäfte nach dem 31.12.1998, bei denen die zuvor geltende Spekulationsfrist von zwei Jahren bereits abgelaufen war, übergangslos der Einkommensbesteuerung unterworfen werden.

Hinweis: Die Entscheidung ist in einem Verfahren zur Aussetzung der Vollziehung ergangen. Mittlerweile hat der BFH im entsprechenden Hauptsacheverfahren seine Auffassung bestätigt und das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) angerufen (Beschluss vom 16.12.2003, Aktenzeichen IX R 46/02).

Beim BVerfG wird das Verfahren als sog. Normenkontrollverfahren unter dem Aktenzeichen 2 BvL 2/04 geführt. Die anhängige Rechtsfrage lautet: Ist § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.V.m. § 52 Abs. 39 Satz 1 EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes – StEntlG 1999/2000/2002 mit dem Grundgesetz insoweit unvereinbar, als danach auch private Grundstücksveräußerungsgeschäfte nach dem 31.12.1998, bei denen zu diesem Stichtag die zuvor geltende Spekulationsfrist von zwei Jahren (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG a.F.) bereits abgelaufen war, übergangslos der Einkommensbesteuerung unterworfen werden?

Wichtig: Die verfassungsrechtlichen Zweifel des BFH betreffen nicht die Verlängerung der Spekulationsfrist von zwei auf zehn Jahre insgesamt, sondern lediglich Fallkonstellationen, in denen die alte Spekulationsfrist von zwei Jahren bereits abgelaufen und damit das Grundstück zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung bereits "steuerentstrickt" war.

Hinweis: Das Finanzgericht Köln (Beschluss vom 25.07.2002, Aktenzeichen 13 K 460/01) hält die Verlängerung der Spekulationsfrist in einem zweiten Sonderfall für verfassungswidrig. Die Finanzrichter haben dem BVerfG die Frage vorgelegt, ob die Neuregelung mit dem Grundgesetz vereinbar ist, wenn das Grundstück zum Zeitpunkt der rückwirkenden Gesetzesänderung bereits veräußert war. Betroffen sind Grundstücke, die zwischen Inkrafttreten (01.01.1999) und Gesetzesbeschluss des Bundestages (04.03.1999) verkauft wurden. Dieses Verfahren ist beim BVerfG unter dem Aktenzeichen 2 BvL 14/02 anhängig.

Siehe auch den BFH-Beschluß vom 15.7.2004, Aktenzeichen IX B 116/03.

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