Quelle: |
Finanzgericht Bremen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 06.07.2000 |
Aktenzeichen: | 200241K 2 |
Schlagzeile: |
Verspätungszuschlag bei Anmeldung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung
Schlagworte: |
Dauerfristverlängerung, Verspätungszuschlag, Voranmeldungen
Wichtig für: |
Freiberufler, Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Bei verspäteter Anmeldung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden.
Der Bundesfinanzhof hat die Revision mit Urteil vom 26.04.2001 (Aktenzeichen V R 9/01) wie folgt entschieden:
Die Finanzbehörde ist - entgegen der Regelung in den Umsatzsteuer-Richtlinien 2000 - nicht berechtigt, einen Verspätungszuschlag festzusetzen, wenn der Unternehmer einen Antrag auf Dauerfristver-längerung nach dem 10. Januar eines Jahres abgibt.