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Quelle:

Finanzgericht Bremen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 06.07.2000
Aktenzeichen: 200241K 2

Schlagzeile:

Verspätungszuschlag bei Anmeldung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung

Schlagworte:

Dauerfristverlängerung, Verspätungszuschlag, Voranmeldungen

Wichtig für:

Freiberufler, Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Bei verspäteter Anmeldung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden.

Der Bundesfinanzhof hat die Revision mit Urteil vom 26.04.2001 (Aktenzeichen V R 9/01) wie folgt entschieden:
Die Finanzbehörde ist - entgegen der Regelung in den Umsatzsteuer-Richtlinien 2000 - nicht berechtigt, einen Verspätungszuschlag festzusetzen, wenn der Unternehmer einen Antrag auf Dauerfristver-längerung nach dem 10. Januar eines Jahres abgibt.

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