Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 12.06.2001 |
Aktenzeichen: | XI R 5/00 |
Vorinstanz: |
FG Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 27.10.1999 |
Aktenzeichen: | 11 K 5797/96 |
Schlagzeile: |
Fortführung der Grundsätze zur sog. Rücklage für Ersatzbeschaffung
Schlagworte: |
Frist, Rücklage für Ersatzbeschaffung, Wirtschaftlicher Zusammenhang
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Unter Fortführung der von der Rechtsprechung entwickelten und von der Finanzverwaltung in den Einkommensteuer-Richtlinien übernommenen Grundsätze zur sog. Rücklage für Ersatzbeschaffung hat der BFH entschieden, dass bei der Veräußerung eines Grundstücks des Betriebsvermögens im Hinblick auf ein behördlich angeordnetes Nutzungsverbot, die aufgedeckten stillen Reserven grundsätzlich auf ein Ersatzwirtschaftsgut übertragen werden können. Dies gilt auch, wenn dieses vor der Veräußerung erworben wird, sofern zwischen beiden Vorgängen ein ursächlicher Zusammenhang besteht.
Hinweis: Im Streitfall hat der BFH den ursächlichen Zusammenhang verneint, weil zwischen der Ersatzbeschaffung und der Veräußerung ein Zeitraum von mehr als sechs Jahren lag.