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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 08.08.2001
Aktenzeichen: I R 29/00

Vorinstanz:

FG Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 14.02.2000
Aktenzeichen: 9 K 7835/97 F

Schlagzeile:

Zuführung neuen Betriebsvermögens im Sinne von § 8 Abs. 4 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes

Schlagworte:

Anteilsveräußerung, Ausland, Betriebsvermögen, Körperschaftsteuer, Mantelkauf, Verlustabzug, Wirtschaftliche Identität

Wichtig für:

GmbH-Geschäftsführer

Kurzkommentar:

Unter der Zuführung neuen Betriebsvermögens i.S. von § 8 Abs. 4 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) ist nur die Zuführung neuen Aktivvermögens zu verstehen.

Um neues Betriebsvermögen in diesem Sinne handelt es sich nicht nur dann, wenn das neue Aktivvermögen unter Verrechnung von Zugängen und Abgängen im betragsmäßigen Saldo höher als das ursprüngliche Aktivvermögen ist, sondern auch dann, wenn die Neuzuführungen den Bestand des vor der Zuführung vorhandenen Restaktivvermögens übersteigen.

Die Übernahme von Bürgschaften und die Einräumung von Sicherheiten für Bankkredite der Zuführung neuen Aktivvermögens kann wirtschaftlich vergleichbar sein.

Hinweis: In einem BMF-Schreiben vom 17. Juni 2002 (IV A 2 - S 2745 - 8/02) regelt das Bundesfinanzministerium, dass die Grundsätze des BFH-Urteils über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden sind, soweit diese nicht im Einklang mit dem BMF-Schreiben vom 16. April 1999 (IV C 6 - S 2745 - 12/99) stehen.

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