Quelle: |
Hessisches Finanzgericht |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 26.07.2001 |
Aktenzeichen: | 1 K 1946/98 |
Schlagzeile: |
Auslegung der Anwendungsregelung des § 27 Abs.3 UmwStG in der Fassung vom 19.12.1997
Schlagworte: |
Personengesellschaft, Übernahmeverlust, Umwandlung
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Die Entscheidung des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen I R 103/01 (Aufnahme in die Datenbank am 20.8.2002) ist beim Bundesfinanzhof (BFH) ein Verfahren zu folgender Frage anhängig:
Ist die Anwendungsregelung des § 27 Abs.3 UmwStG in der Fassung vom 19.12.1997 (BGBl I 1997, 3121) aus Vertrauensschutzgesichtspunkten so auszulegen, dass die zuvor gültige Rechtslage auch in allen Fällen weiter anzuwenden ist, bei denen die Anmeldung zur Eintragung ins Handelsregister zwar erst nach dem 5. August 1997 erfolgt ist, bei denen die Steuerpflichtigen aber spätestens bis zum 5. August 1997 die Umwandlung und die Durchführung des Umwandlungsvertrages notariell beurkundet haben (hier: Anwendung von § 4 Abs.5, 6 UmwStG a.F. oder i.d.F des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform auf den Übernahmeverlust einer Personengesellschaft)?
-- Zulassung durch FG --
UmwStG 1995 § 27 Abs 3; UmwStG 1995 § 4 Abs 5; UmwStG 1995 § 4 Abs 6
Vorgehend: Hessisches Finanzgericht , Entscheidung vom 26.7.2001 (1 K 1946/98)
Das Verfahren ruht bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über den Vorlagebeschluss des I. Senats in dem Verfahren I R 38/99 (Beschluss vom 17. Dezember 2002).