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Quelle:

Finanzgericht Berlin
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 14.05.2001
Aktenzeichen: 9 K 9043/01

Schlagzeile:

Eine Unterhaltspflicht gegenüber der Schwester nach türkischem Recht ist steuerlich nicht zu berücksichtigen

Schlagworte:

Außergewöhnliche Belastung, Gerade Linie, Unterhalt, Verwandter

Wichtig für:

Alle Steuerzahler, Ausländer

Kurzkommentar:

Eine Unterhaltspflicht gegenüber der Schwester nach türkischem Recht ist nach Auffassung des Finanzgerichts Berlin steuerlich nicht zu berücksichtigen

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet II R 19/01. Die anhängigen Rechtsfragen lauten:
Beschränkung der abzugsfähigen Unterhaltszahlungen durch das Jahressteuergesetz 1996 nur noch auf gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen rechtens? Inwieweit sind die Vorschriften des EGBGB im Rahmen des § 33a Abs. 1 EStG zu berücksichtigen (hier: Unterhaltspflicht gegenüber Schwester nach türkischem Recht)?

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