Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 29.11.2001 |
Aktenzeichen: | IV R 13/00 |
Vorinstanz: |
FG Baden-Württemberg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 17.11.1999 |
Aktenzeichen: | 5 K 428/98 |
Schlagzeile: |
Schätzung des Gewinns trotz fehlender Mitteilung über den Wegfall der Voraussetzungen für die Besteuerung nach Durchschnittssätzen
Schlagworte: |
Durchschnittssatzgewinnermittlung, Land- und Forstwirtschaft, Schutzvorschrift
Wichtig für: |
Land- und Forstwirte
Kurzkommentar: |
Hat das Finanzamt die Voraussetzungen der Durchschnittssatzgewinnermittlung auf Grund wissentlich falscher Steuererklärungen des Landwirts (hier: zu geringe Flächenangabe) bejaht, so bedarf es keiner Mitteilung über den Wegfall der Voraussetzungen der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG), um den tatsächlich erzielten Gewinn zu ermitteln.
Hinweis: Mit dem Bekanntwerden der tatsächlichen Verhältnisse ist das Finanzamt nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur Schätzung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft befugt, so als habe es rechtzeitig von dem Wegfall der Voraussetzungen der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen Kenntnis erlangt und eine entsprechende Mitteilung gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 EStG erlassen.