Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 29.11.2001 |
Aktenzeichen: | IV R 39/00 |
Vorinstanz: |
FG Berlin |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 26.11.1998 |
Aktenzeichen: | IV 140/95 |
Schlagzeile: |
Kurzfristig und geringfügig beschäftigte Personen sind bei Berechnung der Arbeitnehmerzahl nach dem Berlinförderungsgesetz zu berücksichtigen
Schlagworte: |
Arbeitnehmerzahl, Berlinförderung, Geringfügige Beschäftigung, Kurzfristige Beschäftigung, Steuerermäßigung
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Arbeitnehmer i.S. des § 21 Abs. 3 des Berlinförderungsgesetzes (BerlinFG) sind auch solche Personen, die nur kurzfristig oder in geringem Umfang und gegen geringen Arbeitslohn beschäftigt werden.
Hinweis: Zur Berechnung der Anzahl der durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer ist nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs eine Umrechnung der von Teilzeitkräften geleisteten Arbeit auf Vollzeitkräfte vorzunehmen.