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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 29.11.2001
Aktenzeichen: IV R 39/00

Vorinstanz:

FG Berlin
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 26.11.1998
Aktenzeichen: IV 140/95

Schlagzeile:

Kurzfristig und geringfügig beschäftigte Personen sind bei Berechnung der Arbeitnehmerzahl nach dem Berlinförderungsgesetz zu berücksichtigen

Schlagworte:

Arbeitnehmerzahl, Berlinförderung, Geringfügige Beschäftigung, Kurzfristige Beschäftigung, Steuerermäßigung

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Arbeitnehmer i.S. des § 21 Abs. 3 des Berlinförderungsgesetzes (BerlinFG) sind auch solche Personen, die nur kurzfristig oder in geringem Umfang und gegen geringen Arbeitslohn beschäftigt werden.

Hinweis: Zur Berechnung der Anzahl der durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer ist nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs eine Umrechnung der von Teilzeitkräften geleisteten Arbeit auf Vollzeitkräfte vorzunehmen.

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