Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 06.11.2001 |
Aktenzeichen: | VI R 54/00 |
Vorinstanz: |
FG Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 21.01.2000 |
Aktenzeichen: | 11 K 3207/99 |
Schlagzeile: |
Erstattung sämtlicher Kosten für PKW des Arbeitnehmers durch Arbeitgeber führt zu Barlohn
Schlagworte: |
Arbeitslohn, Barlohn, Eigenbesitz, Firmenwagen, Geldwerter Vorteil, Gestellung von Kraftfahrzeugen, Kostenerstattung
Wichtig für: |
Arbeitgeber, Arbeitnehmer
Kurzkommentar: |
Erstattet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für dessen eigenen PKW sämtliche Kosten, wendet er Barlohn und nicht einen pauschaliert zu besteuernden Nutzungsvorteil zu. Der BFH erkannte somit das Steuersparmodell eines GmbH-Geschäftsführers nicht an.
Hintergrund: Erstattet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für dessen eigenes Kfz sämtliche Kosten, wendet er nicht einen Nutzungsvorteil (§ 8 Abs. 2 Satz 2 EStG), sondern Barlohn zu, der in Höhe des Nennwerts dem Lohnsteuerabzug unterliegt.
Der Arbeitgeber kann einem Arbeitnehmer nur dann die Möglichkeit einräumen, ein Kfz zu privaten Zwecken nutzen zu können, wenn er über die Nutzung des betreffenden Kfz verfügen kann. Die Übernahme der Kosten für ein privates Kfz des Arbeitnehmers führt jedoch nicht zu einer Übertragung der Nutzungsbefugnis auf den Arbeitgeber, wie das beim Abschluss eines Miet- oder Leasingvertrags der Fall sein kann.