Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 04.12.2001 |
Aktenzeichen: | III R 47/00 |
Vorinstanz: |
FG Rheinland-Pfalz |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 29.08.2000 |
Aktenzeichen: | 2 K 3074/99 |
Schlagzeile: |
Ausbildungsbeihilfen mindern nur in Ausnahmefällen steuerlich abzugsfähige Unterhaltsleistungen
Schlagworte: |
Ausbildung, Ausbildungsbeihilfe, Außergewöhnliche Belastung, Kürzung, Öffentliche Mittel, Unterhalt, Weiterbildung
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Als außergewöhnliche Belastung abzugsfähige Unterhaltsleistungen mindern sich nur dann um Ausbildungshilfen, die das Kind anlässlich einer Ausbildungs- oder Weiterbildungsmaßnahme des Arbeitsamtes bezogen hat, wenn die Ausbildungshilfe Leistungen abdeckt, zu denen die Eltern gesetzlich verpflichtet sind.