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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 04.12.2001
Aktenzeichen: III R 47/00

Vorinstanz:

FG Rheinland-Pfalz
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 29.08.2000
Aktenzeichen: 2 K 3074/99

Schlagzeile:

Ausbildungsbeihilfen mindern nur in Ausnahmefällen steuerlich abzugsfähige Unterhaltsleistungen

Schlagworte:

Ausbildung, Ausbildungsbeihilfe, Außergewöhnliche Belastung, Kürzung, Öffentliche Mittel, Unterhalt, Weiterbildung

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Als außergewöhnliche Belastung abzugsfähige Unterhaltsleistungen mindern sich nur dann um Ausbildungshilfen, die das Kind anlässlich einer Ausbildungs- oder Weiterbildungsmaßnahme des Arbeitsamtes bezogen hat, wenn die Ausbildungshilfe Leistungen abdeckt, zu denen die Eltern gesetzlich verpflichtet sind.

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