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Quelle:

Finanzgericht des Saarlandes
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 13.12.2001
Aktenzeichen: 2 K 265/97

Schlagzeile:

Nacherhebung von Kraftfahrzeugsteuer bei zweckwidriger Verwendung eines Anhängers

Schlagworte:

Anhänger, Kfz-Steuer, Kraftfahrzeugsteuer, Nacherhebung

Wichtig für:

Autofahrer, Speditionen

Kurzkommentar:


Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VII R 62/02 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig:
Hat der Halter von zur Vermietung bereitgehaltenen Kraftfahrzeuganhängern, für die die Kraftfahrzeugsteuer gemäß § 10 Abs. 1 KraftStG nicht erhoben worden ist, für die Zeiträume, in denen die Anhänger nicht vermietet worden sind, die Kraftfahrzeugsteuer nachzuentrichten?

Aktuelle Ergänzung: Der Bundesfinanzhof hat die Revision mit Urteil vom 03.02.2004 (Aktenzeichen VII R 62/02) wie folgt entschieden:
Kraftfahrzeugsteuer kann für Anhänger wegen deren nicht steuerbefreiter Verwendung nach § 10 Abs. 4 KraftStG nur erhoben werden, wenn das FA dem Halter eine solche zweckwidrige Verwendung ausreichend nachweisen kann.

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