Quelle: |
Finanzgericht des Saarlandes |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 13.12.2001 |
Aktenzeichen: | 2 K 265/97 |
Schlagzeile: |
Nacherhebung von Kraftfahrzeugsteuer bei zweckwidriger Verwendung eines Anhängers
Schlagworte: |
Anhänger, Kfz-Steuer, Kraftfahrzeugsteuer, Nacherhebung
Wichtig für: |
Autofahrer, Speditionen
Kurzkommentar: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VII R 62/02 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig:
Hat der Halter von zur Vermietung bereitgehaltenen Kraftfahrzeuganhängern, für die die Kraftfahrzeugsteuer gemäß § 10 Abs. 1 KraftStG nicht erhoben worden ist, für die Zeiträume, in denen die Anhänger nicht vermietet worden sind, die Kraftfahrzeugsteuer nachzuentrichten?
Aktuelle Ergänzung: Der Bundesfinanzhof hat die Revision mit Urteil vom 03.02.2004 (Aktenzeichen VII R 62/02) wie folgt entschieden:
Kraftfahrzeugsteuer kann für Anhänger wegen deren nicht steuerbefreiter Verwendung nach § 10 Abs. 4 KraftStG nur erhoben werden, wenn das FA dem Halter eine solche zweckwidrige Verwendung ausreichend nachweisen kann.