Quelle: |
Finanzgericht Hamburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 13.09.2001 |
Aktenzeichen: | II 710/99 |
Schlagzeile: |
Unterhaltsleistungen sind nicht steuerlich abzugsfähig, wenn der Empfänger ein Hausgrundstück im Wert von ca. 300.000 Euro besitzt
Schlagworte: |
Außergewöhnliche Belastung, Schonvermögen, Unterhalt, Vermögen, Zwischenfinanzierung
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Voraussetzung für den steuerlichen Abzug von Unterhaltsleistungen ist, dass die unterstützte Person weder ein eigenes Einkommen hat noch mehr als nur ein geringes Vermögen besitzt. Zwar bleiben grundsätzlich selbstbewohnte Immobilien außer Ansatz. Eine Immobilie im Wert von ca. 300.000 Euro ist jedoch nicht mehr als angemessenes Hausgrundstück anzusehen. Der Unterhaltsleistende hätte hier die Möglichkeit gehabt, eine Darlehensvereinbarung zu treffen, so dass die Aufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt wurden.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet III R 41/01. Die anhängige Rechtsfrage lautet:
Unterhaltszahlungen an die Mutter als außergewöhnliche Belastung: Angemessenes Hausgrundstück im Sinne von § 88 Abs. 2 Nr. 7 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) ohne wertmäßige Obergrenze als Schongrundstück? (hier: 1.400 qm großes bebautes Grundstück mit drei Wohnungen, wovon 1999 ein Teilgrundstück für 570.000 DM verkauft worden ist)