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Quelle:

Finanzgericht München
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 22.01.2002
Aktenzeichen: 6 K 4391/99

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Kurzkommentar:

1. Wurde 1996 eine GbR gegründet, die noch 1996 noch eine Anzahlung für eine 19997 fertiggestellte Wohnung leistete, so kann die GbR nach einem vollständigen Gesellschafterwechsel in 1997 Sonderabschreibungen nach § 4 Fördg auf die Anzahlungen für den Veranlagungszeitraum 1997 geltend machen. 2. Eine einheitliche und gesonderte Feststellung kann in diesem Fall nicht wegen eines Gestalltungsmissbrauches nach § 42 AO abgelehnt werden.

Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig.

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