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Quelle:

Finanzgericht Rheinland-Pfalz
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 21.01.2002
Aktenzeichen: 5 K 2595/98

Schlagzeile:

Gütergemeinschaft als Besitzunternehmen bei einer Betriebsaufspaltung

Schlagworte:

Betriebsaufspaltung, Ehe, Gewerbesteuerbefreiung, Personelle Verflechtung

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:


Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen IV R 22/02 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 18.7.2002):
1. Ist die für eine Betriebsaufspaltung erforderliche personelle Verflechtung gegeben, weil die in Gütergemeinschaft lebenden Eheleute das Besitzunternehmen beherrschen und die von einem Ehegatten als Alleingesellschafter der Betriebsgesellschaft gehaltenen Anteile als Gesamtgut der Eheleute anzusehen sind?
2. Führt bei einer Betriebsaufspaltung eine gewerbesteuerliche Befreiungsvorschrift zugunsten der Betriebsgesellschaft auch zur Gewerbesteuerbefreiung bei der Besitzgesellschaft (vgl. auch anhängiges Revisionsverfahren X R 59/00)?
-- Zulassung durch FG --
EStG § 15; EStG § 21; GewStG § 2 Abs 1; GewStG § 3
Vorgehend: Finanzgericht Rheinland-Pfalz , Entscheidung vom 21.1.2002 (5 K 2595/98)

Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch Urteil des BFH vom 19.10.2006, Aktenzeichen IV R 22/02 (unbegründet). Die Leitsätze lauten:
1. Überlassen in Gütergemeinschaft lebende Ehegatten zum Gesamtgut gehörende wesentliche Betriebsgrundlagen an eine GmbH, deren alleiniger Gesellschafter einer der Ehegatten ist, liegen die Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung vor, wenn die Gesellschaftsbeteiligung ebenfalls zum Gesamtgut gehört .
2. Die Beteiligung an einer GmbH ist nicht dem Sondergut zuzurechnen, wenn nach dem Gesellschaftsvertrag eine Übertragung von Gesellschaftsanteilen zwar nur mit Genehmigung aller Gesellschafter möglich ist, die Übertragung an einen Ehegatten aber keiner Beschränkung unterliegt .
3. Die Gewerbesteuerbefreiung der Betriebskapitalgesellschaft nach § 3 Nr. 6 GewStG erstreckt sich auch auf das Besitzunternehmen (Anschluss an BFH-Urteil vom 29. März 2006 X R 59/00, BFHE 213, 50, BStBl II 2006, 661).

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