Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 24.01.2002 |
Aktenzeichen: | XI R 43/99 |
Vorinstanz: |
FG Baden-Württemberg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 22.07.1999 |
Aktenzeichen: | 10 K 143/96 |
Schlagzeile: |
Tarifbegünstigung für Zusatzleistungen trotz Fortführung in Folgejahren
Schlagworte: |
Abfindung, Arbeitslosigkeit, Außerordentliche Einkünfte, Entschädigung, Tarifbegünstigung, Zusammenballung
Wichtig für: |
Arbeitgeber, Arbeitnehmer
Kurzkommentar: |
Leistet ein Arbeitgeber seinem (früheren) Arbeitnehmer wegen Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine einmalige Abfindung und zur Überbrückung der Arbeitslosigkeit monatliche Ausgleichszahlungen, so sind diese Leistungen insgesamt auch dann im Jahr ihrer Zahlung tarifvergünstigt zu besteuern, wenn die Ausgleichszahlungen in einem späteren Veranlagungszeitraum fortgeführt werden.
Hintergrund: Entschädigungen, die aus Anlass der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses gewährt werden, sind grundsätzlich einheitlich zu beurteilen. Sie müssen zum Zweck der Tarifvergünstigung grundsätzlich in einem Veranlagungszeitraum zufließen.
Im Urteilsfall hält der Bundesfinanzhof eine Ausnahme von diesem Grundsatz für geboten, da neben einer Hauptentschädigungsleistung aus Gründen der sozialen Fürsorge für eine gewisse Übergangszeit in späteren Veranlagungszeiträumen Entschädigungszusatzleistungen gewährt werden. Eine Ausnahme gilt demnach beispielsweise für solche Leistungen, die der (frühere) Arbeitgeber zur Erleichterung des Arbeitsplatz- oder Berufswechsels oder als Anpassung an eine dauerhafte Berufsaufgabe und Arbeitslosigkeit erbringt.
Hinweis: Der tarifbegünstigten Besteuerung unterliegen nach einer weiteren Entscheidung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 6. März 2001, Aktenzeichen XI R 16/01) keine Zusatzleistungen, die in einem anderen Veranlagungszeitraum als die Hauptentschädigung erbracht werden.