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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 16.01.2002
Aktenzeichen: II R 82/99

Vorinstanz:

FG Hamburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 28.09.1999
Aktenzeichen: I 20/99

Schlagzeile:

Zuwendung von Todes wegen verbunden mit einer Auflage zugunsten eines bestimmten Zwecks an ausländische gemeinnützige Stiftung

Schlagworte:

Ausländische Körperschaft, Erbschaftsteuer, Steuerbefreiung, Stiftung, Zuwendung, Zweckzuwendung

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Ist eine Zuwendung von Todes wegen mit einer Auflage zugunsten eines bestimmten Zwecks verbunden, durch die die Bereicherung des Erwerbers gemindert wird, liegen zwei formal zu trennende steuerbare Vorgänge vor, nämlich zum einen ein Erwerb von Todes wegen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG 1974) und zum anderen eine Zweckzuwendung gemäß § 8 des Gesetzes.

Hinweis: Eine Zuwendung kann nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs auch dann nach § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG 1974 in der bis 1992 geltenden Fassung befreit sein, wenn nicht ein zugewendeter Vermögensstamm, sondern nur dessen Erträgnisse zu begünstigten Zwecken verwendet werden sollen.

Einer Steuerbefreiung nach dieser Vorschrift steht es auch nicht entgegen, wenn die Erträgnisse aus dem zugewendeten Vermögensstamm nicht in vollem Umfang zu den begünstigten Zwecken verwendet werden, sondern in Höhe von 20 Prozent der Verstärkung des Kapitalstammes dienen sollen.

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