Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 07.03.2002 |
Aktenzeichen: | III R 22/01 |
Vorinstanz: |
FG Brandenburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 26.10.2000 |
Aktenzeichen: | 5 K 2143/99 |
Schlagzeile: |
Volle Berücksichtigung von Ausbildungshilfen aus öffentlichen Kassen bei der Gewährung eines Ausbildungsfreibetrages
Schlagworte: |
Anrechnung, Ausbildungsfreibetrag, Ausbildungshilfe, Außergewöhnliche Belastung, Beihilfe
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Ausbildungshilfen aus öffentlichen Kassen sind bei der Gewährung eines Ausbildungsfreibetrages grundsätzlich in voller Höhe zu berücksichtigen (Grundsatz der Vollanrechnung). Negative Einkünfte können mit derartigen Ausbildungshilfen nicht verrechnet werden.
Hintergrund: Eine Verrechnung negativer Einkünfte mit Ausbildungshilfen scheidet nach Auffassung des BFH nicht nur nach dem klaren gesetzlichen Wortlaut aus, sondern ebenso nach dem im Wortlaut hinreichend zum Ausdruck gelangten gesetzgeberischen Zweck. Von Verfassungs wegen sei ebenso wenig eine Verrechnung geboten.
Negative Einkünfte können im Ergebnis somit nur zur Minderung im Grundsatz anzurechnender Einkünfte oder Bezüge genutzt werden.