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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 04.12.2001
Aktenzeichen: III R 31/00

Vorinstanz:

FG Schleswig-Holstein
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 10.05.2000
Aktenzeichen: II 834/98

Schlagzeile:

Prozesskosten wegen des Umgangsrechts als nichtehelicher Vater als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig

Schlagworte:

außergewöhnliche Belastung, Familienrechtsstreit, nichtehelich, Prozesskosten, Umgangsrecht, Verfassungsbeschwerde

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Aufwendungen für einen Familienrechtsstreit über das Umgangsrecht eines Vaters mit seinen nichtehelichen Kindern können unter Geltung des früheren § 1711 BGB dann als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sein, wenn die Mutter jeglichen Umgang des Vaters mit den Kindern grundlos verweigert.

Hintergrund: Das Urteil betrifft die Rechtslage vor In-Kraft-Treten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes am 1. Juli 1998. Unter der Geltung des § 1711 BGB alter Fassung oblag es allein dem Sorgeberechtigten, den Umgang des Kindes mit dem nichtehelichen Vater zu bestimmen. Lehnte die Mutter, die nach § 1705 BGB alter Fassung die elterliche Sorge für das Kind innehatte, den Umgang des Kindes mit dem Vater ab und scheiterte ein Vermittlungsversuch des Jugendamtes, blieb dem Vater nur der Weg zum Vormundschaftsgericht, das den persönlichen Umgang mit dem Vater dann anordnen konnte, wenn dies dem Wohle des Kindes diente. Anders als nach nunmehr geltendem Recht, nach dem zum Wohl des Kindes in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen gehört (§ 1626 Abs. 3 BGB), wurde dabei ein Wohl des Kindes nur angenommen, wenn der Umgang für das Kind seelisch notwendig war.

Hinweis: Der zweite Leitsatz der Entscheidung des Bundesfinanzhofes lautet: Die Kosten für eine Verfassungsbeschwerde sind dann eine außergewöhnliche Belastung, wenn die geltend gemachte Grundrechtsverletzung schwerwiegend, die Gesetzeslage verfassungsrechtlich umstritten ist und wenn während des Beschwerdeverfahrens das Gesetz im Sinne des Beschwerdeführers geändert wird, so dass der Verfassungsbeschwerde keine grundsätzliche Bedeutung mehr zukommt und die Annahme auch nicht zur Durchsetzung von Grundrechten angezeigt ist, weil nach dem neuen Gesetz die Grundrechtsverletzung anderweitig beseitigt werden kann.

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