Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 21.03.2002 |
Aktenzeichen: | VII R 7/01 |
Vorinstanz: |
FG Hamburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 17.04.2000 |
Aktenzeichen: | IV 480/98 |
Schlagzeile: |
Prozessuale Zurechnung eines Verschuldens des Prozessbevollmächtigten bei Prüfung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Schlagworte: |
Verschulden, Vollmachtskündigung, Wiedereinsetzung
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Ist eine Prozessvollmacht im Innenverhältnis zwischen der Klägerin und ihrem Prozessbevollmächtigten gekündigt worden, so kann der Klägerin ein etwaiges nachfolgendes Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten nicht zugerechnet werden, auch wenn das Erlöschen der Prozessvollmacht dem Gericht noch nicht mitgeteilt worden ist.
Hinweis: Der Bundesfinanzhof befasst sich in seiner Entscheidung mit folgenden Themen:
- Zeitpunkt der rechtlichen Wirksamkeit der Kündigung einer Prozessvollmacht gegenüber dem Gericht
- § 85 Abs. 2 ZPO basiert auf dem Vertrauensverhältnis zwischen Mandant und Bevollmächtigtem
- Beginn der Zweiwochenfrist für die Nachholung der versäumten Handlung im Rahmen eines Wiedereinsetzungsantrags