Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 21.03.2002 |
Aktenzeichen: | III R 30/99 |
Vorinstanz: |
FG Berlin |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 04.11.1998 |
Aktenzeichen: | 2238/96 |
Schlagzeile: |
Einzelne Wirtschaftsgüter müssen beim Antrag auf Investitionszulage genau bezeichnet werden
Schlagworte: |
Antrag, Bezeichnung, Hardware, Investitionszulage
Wichtig für: |
Freiberufler, Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Ein wirksamer Antrag auf Investitionszulage setzt in formeller Hinsicht u.a. voraus, dass innerhalb der Antragsfrist die einzelnen Wirtschaftsgüter so genau bezeichnet worden sind, dass der für die Prüfung des Antrags und für die Festsetzung der Zulage zuständige Bedienstete mit Ablauf der Antragsfrist klar und eindeutig erkennen kann, für welche konkreten Wirtschaftsgüter die Zulage begehrt wird.
Hintergrund: Gegenstand der Förderung nach den ab 1979 geltenden Neufassungen des Investitionszulagegesetzes (InvZulG) ist nicht (mehr) das Investitionsvorhaben als solches, sondern das einzelne Wirtschaftsgut. Deshalb müssen auch die einzelnen begünstigten Wirtschaftsgüter hinreichend individualisiert sein.
Die unmittelbare konkrete Bezeichnung im Antrag selbst ist allerdings dann entbehrlich, wenn sie in eindeutiger und nachprüfbarer Art aus gleichfalls innerhalb der Antragsfrist beigefügten Unterlagen, wie z.B. Rechnungen, ersichtlich ist.
Für die mit der Prüfung des Antrags befassten Beamten müssen bei Fristablauf die Wirtschaftsgüter, für welche die Zulagenbegünstigung in Anspruch genommen wird, klar erkennbar sein. Bei einer eventuell vorzunehmenden Überprüfung anhand der eingereichten Belege oder anlässlich einer Besichtigung der angeschafften Wirtschaftsgüter muss feststehen, dass die in den Belegen ausgewiesenen Gegenstände mit denjenigen identisch sind, für die eine Investitionszulage beantragt wird.
Der Antragsteller soll durch die genaue Bezeichnung der Maßnahme das seinerseits Erforderliche und Mögliche zur zügigen Abwicklung des Verfahrens beitragen, insbesondere soll eine eventuelle doppelte Erfassung bzw. ein Auswechseln der Wirtschaftsgüter verhindert werden. Ebenso muss feststellbar sein, ob es sich um im maßgebenden Kalenderjahr angeschaffte Wirtschaftsgüter handelt.