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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 23.05.2002
Aktenzeichen: III R 24/01

Vorinstanz:

FG Hamburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 11.05.2001
Aktenzeichen: VI 122/00

Schlagzeile:

Kosten für die behinderungsbedingte Unterbringung in einer betreuten Wohngemeinschaft als außergewöhnliche Belastung

Schlagworte:

Außergewöhnliche Belastung, Betreutes Wohnen, Heimunterbringung, Pflege

Wichtig für:

Alle Steuerzahler, Behinderte

Kurzkommentar:

Kosten für die behinderungsbedingte Unterbringung in einer betreuten Wohngemeinschaft können außergewöhnliche Belastungen sein. Werden die Kosten vom Sozialhilfeträger übernommen, braucht die Notwendigkeit der Unterbringung nicht anhand eines amtsärztlichen Attestes nachgewiesen zu werden.

Hintergrund: Wie bereits in der Vorinstanz das Finanzgericht, vertritt auch der BFH die Auffassung, dass die Unterbringung eines jüngeren Menschen in einem Heim außergewöhnlich sei. Zwar würden grundsätzlich die Kosten für die Unterbringung in einem Altersheim zu den üblichen Aufwendungen der Lebensführung zählen. Leitend hierfür sei die Erwägung, dass derartige Aufwendungen - mögen sie wegen altersbedingter Hilfsbedürftigkeit auch zwangsläufig sein - ihrer Art und dem Grunde nach nicht außergewöhnlich sind, weil sie anderen in vergleichbaren Verhältnissen lebenden Steuerpflichtigen ebenfalls erwachsen.

Es sei nichts Außergewöhnliches, dass ein älterer Mensch in einem Altersheim lebt, weil er nicht mehr für sich sorgen kann oder will. Derartige Kosten sind daher durch die allgemeinen Freibeträge abgegolten und fallen, soweit sie diese übersteigen, unter das Abzugsverbot des § 12 EStG. Für Menschen im arbeitsfähigen Alter sei dagegen die Unterbringung in einem Heim außergewöhnlich, da diese in der Regel entweder allein oder mit anderen, etwa Ehegatten oder Familienangehörigen, leben.

Im Ergebnis erkannte der BFH die Kosten für die Unterbringung in der betreuten Wohngemeinschaft als außergewöhnliche Belastung an. Offen blieb, ob neben den Kosten der Heimunterbringung zusätzlich der Behindertenpauschbetrag beansprucht werden kann.

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