Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 11.09.2002 |
Aktenzeichen: | II B 113/02 |
Vorinstanz: |
FG Nürnberg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 13.08.2002 |
Aktenzeichen: | IV 81/2002 |
Schlagzeile: |
Anwendung des § 1 Abs. 2a des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) auch auf werbende Personengesellschaften
Schlagworte: |
Grunderwerbsteuer, Personengesellschaft
Wichtig für: |
Personengesellschaften
Kurzkommentar: |
Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass § 1 Abs. 2 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) auf alle Personengesellschaften, das heißt auch auf solche Anwendung findet, deren Zweck sich nicht im Halten und Verwalten von inländischen Grundstücken erschöpft.
Hinweis: Der Bundesfinanzhof befasst sich in seinem Beschluss auch mit folgenden Rechtsfragen:
- Verfassungsmäßigkeit des § 13 Nr. 6 GrEStG
- Vorliegen ernstlicher Zweifel
- Aussetzung der Vollziehung wegen unbilliger Härte.