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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 11.09.2002
Aktenzeichen: II B 113/02

Vorinstanz:

FG Nürnberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 13.08.2002
Aktenzeichen: IV 81/2002

Schlagzeile:

Anwendung des § 1 Abs. 2a des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) auch auf werbende Personengesellschaften

Schlagworte:

Grunderwerbsteuer, Personengesellschaft

Wichtig für:

Personengesellschaften

Kurzkommentar:

Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass § 1 Abs. 2 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) auf alle Personengesellschaften, das heißt auch auf solche Anwendung findet, deren Zweck sich nicht im Halten und Verwalten von inländischen Grundstücken erschöpft.

Hinweis: Der Bundesfinanzhof befasst sich in seinem Beschluss auch mit folgenden Rechtsfragen:
- Verfassungsmäßigkeit des § 13 Nr. 6 GrEStG
- Vorliegen ernstlicher Zweifel
- Aussetzung der Vollziehung wegen unbilliger Härte.

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