Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 04.07.2002 |
Aktenzeichen: | V R 10/01 |
Vorinstanz: |
FG Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 08.11.2000 |
Aktenzeichen: | 4 K 6061/98 |
Schlagzeile: |
Geschäftsveräußerung im Ganzen bei Zurückbehaltung wesentlicher Betriebsgrundlagen
Schlagworte: |
Betriebsgrundstück, Geschäftsveräußerung, Übertragung, Umsatzsteuer, Veräußerung
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Eine Geschäftsveräußerung im Sinne des § 1 Abs. 1a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) liegt auch vor, wenn einzelne wesentliche Betriebsgrundlagen nicht mitübereignet worden sind, sofern sie dem Übernehmer langfristig zur Nutzung überlassen werden und eine dauerhafte Fortführung des Unternehmens oder des gesondert geführten Betriebes durch den Übernehmer gewährleistet ist.