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Quelle:

Niedersächsisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 24.09.2002
Aktenzeichen: 8 K 114/01

Schlagzeile:

Anspruch auf Kinderzulage im Rahmen der Eigenheimförderung für Erstobjekt auch dann, wenn das Kind nur in das Folgeobjekt einzieht

Schlagworte:

Eigenheimförderung, Eigenheimzulage, Erstobjekt, Folgeobjekt, Haushaltszugehörigkeit, Kinderzulage

Wichtig für:

Eigenheimbesitzer

Kurzkommentar:

Für die Kinderzulage im Rahmen der Eigenheimförderung kommt es lediglich darauf an, ob ein Kind im Laufe des Jahres irgendwann zum Haushalt der Eltern gehört hat. Wird die Eigenheimförderung für ein Folgeobjekt beansprucht, spielt es keine Rolle, ob ein Kind bereits beim Erstobjekt zum Haushalt gehört hat.

Das Finanzgericht hatte über folgenden Fall zu entscheiden: Ein Ehepaar bewohnte bis zum Juni 2000 das Objekt 1, für das die Eigenheimzulage gewährt wurde. Im Juli 2000 zog das Ehepaar in ein neu errichtete Einfamilienhaus - Objekt 2 - ein. Zu diesem Zeitpunkt zog auch der leibliche Sohn des Ehemanns aus erster Ehe in das Haus ein.

Das Ehepaar machte für das Jahr 2000 die Kinderzulage geltend. Das Finanzamt lehnte die Festsetzung einer Kinderzulage ab, da der Sohn nie in dem für das Jahr 2000 geförderten Objekt 1 gewohnt habe.

Die Finanzrichter kamen hingegen zu dem Ergebnis, dass während des ganzen Jahres 2000 Anspruch auf die Kinderzulage besteht. Einem Anspruchsberechtigten stehe für jedes Kind eine Kinderzulage zu, für das er oder sein Ehegatte im jeweiligen Kalenderjahr des Förderzeitraumes einen Freibetrag für Kinder nach § 32 Abs. 6 EStG oder Kindergeld erhält und das im Förderzeitraum zu seinem inländischen Haushalt gehört oder gehört hat. Diese Voraussetzungen seien im Urteilsfall erfüllt.

Nach Auffassung des Gerichtes kommt es lediglich darauf an, ob ein Kind im Laufe des Jahres irgendwann zum Haushalt der Eltern gehört hat. Der Gewährung der Kinderzulage steht es nicht entgegen, wenn ein Kind nie in dem Objekt gewohnt hat, für das die Grundförderung gewährt wurde, sondern direkt in das Folgeobjekt gezogen ist. Die vom Finanzamt vorgenommene Verknüpfung zwischen der Haushaltszugehörigkeit und dem tatsächlich geförderten Objekt lasse sich so nicht aus dem Gesetz ablesen.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig.

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