Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 19.09.2002 |
Aktenzeichen: | VI R 70/01 |
Vorinstanz: |
FG Berlin |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 23.04.2001 |
Aktenzeichen: | 8 K 8466/99 |
Schlagzeile: |
Archivraum im Keller kann unter die Abzugsbeschränkung für Arbeitszimmer fallen
Schlagworte: |
Abzugsbeschränkung, Arbeitszimmer, Keller, Lager, Wohnbereich
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Auch ein im Keller des selbst bewohnten Einfamilienhauses gelegener Raum, den der Steuerpflichtige zusätzlich zu einem häuslichen Arbeitszimmer als Archiv nutzt, kann zusammen mit diesem unter die Abzugsbeschränkung für Arbeitszimmer fallen.
Der BFH hatte über folgenden Fall zu entscheiden: Ein angestellter Bauingenieur nutzte in seinem Einfamilienhaus zwei Räume für seine beruflichen Zwecke, ein Arbeitszimmer (16,8 qm) und ein Archiv (9 qm). Ein anderer Arbeitsplatz stand ihm nicht zur Verfügung. Das Archiv lag im Keller des Hauses, verfügte über ein Außenfenster und war beheizt. Es diente der Unterbringung von ca. 500 beruflichen Aktenordnern und Fachbüchern. Eingerichtet war das Archiv mit Regalen und einem Ablagetisch; Sitzgelegenheiten waren nicht vorhanden.
Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen für das Arbeitszimmer in Höhe von 11.346 DM und für das Archiv in Höhe von 5.664 DM auf Grund der Abzugsbeschränkung nur in Höhe von insgesamt 2.400 DM (ab 2002: 1.224 Euro) an.
Das Finanzgericht vertrat dagegen die Auffassung, dass zusätzlich zu dem begrenzten Werbungskostenabzug für ein häusliches Arbeitszimmer in Höhe von 2.400 DM die Kosten des als Archiv genutzten Kellerraumes in voller Höhe zu berücksichtigen seien. Dieser Raum sei, da hierin keinerlei Tätigkeiten verrichtet würden und es insoweit auch keine Berührung mit dem häuslichen Leben des Klägers gebe, kein häusliches Arbeitszimmer. Die hierauf entfallenden Aufwendungen seien vielmehr mit Aufwendungen für Arbeitsmittel zu vergleichen.
Der BFH sah dies differenzierter. Ein Kellerraum, der seiner Funktion und Ausstattung nach ein Arbeitszimmer ist, falle grundsätzlich unter die Abzugsbeschränkung, wenn er nicht aufgrund besonderer Umstände tatsächlicher oder rechtlicher Art aus der häuslichen Sphäre des Steuerpflichtigen herausgelöst ist. Dagegen müsse ein als Lager, Werkstatt oder Arztpraxis genutzter Raum bei einer für ein Arbeitszimmer atypischen Ausstattung und Funktion auch dann kein häusliches Arbeitszimmer sein, wenn er seiner Lage nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist.