Willkommen
Aktuelle Urteile
Suche nach
Steuer-Urteile
Aktuelle
BMF-Schreiben
Suche nach Gericht
Festgeldrechner
Tagesgeldrechner
Hypothekenrechner
Impressum
Nutzungsbedingungen




Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 25.11.2002
Aktenzeichen: I B 69/02

Vorinstanz:

FG München
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 22.03.2002
Aktenzeichen: 1 V 4030/01

Schlagzeile:

Inhalt und Wirkungen einer Steueranmeldung gemäß Paragraf 73e der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung bei ausländischen Künstlern

Schlagworte:

Künstler, Steuerabzug, Steueranmeldung

Wichtig für:

Künstler

Kurzkommentar:

Eine Steueranmeldung gemäß Paragraf 73e der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV 2000) bei ausländischen Künstlern enthält keine Festsetzung einer Steuerschuld gegenüber dem Vergütungsgläubiger (= Steuerschuldner). Sie kann auf dessen Rechtsbehelf hin deshalb nur daraufhin überprüft werden, ob sie vom Vergütungsschuldner vorgenommen werden durfte oder nicht.

Der Quellensteuerabzug gemäß Paragraf 50a Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) verstößt nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs jedenfalls dann nicht gegen Gemeinschaftsrecht, wenn dem beschränkt Steuerpflichtigen die Möglichkeit eingeräumt ist, ganz oder teilweise die Erstattung der einbehaltenen Steuer zu beantragen und keine Anhaltspunkte für einen tatsächlich niedrigeren Steuersatz im Falle der Veranlagung bestehen.

Mit der Steueranmeldung sind nicht die Steuerbeträge anzumelden, die für den Anmeldungszeitraum nach Maßgabe des § 50a Abs. 4 EStG einzubehalten sind, sondern jene Beträge, die der Vergütungsschuldner gemäß § 73e Satz 2 EStDV tatsächlich einbehalten hat und für die dieser eine Abführungspflicht bejaht.

zur Suche nach Steuer-Urteilen