Quelle: |
Hessisches Finanzgericht |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 03.12.2002 |
Aktenzeichen: | 7 K 576/00 |
Schlagzeile: |
Kürzung des Vorwegabzugs setzt voraus, dass Leistungen für die Zukunftssicherung erbracht werden
Schlagworte: |
Kürzung, Vorsorgeaufwendungen, Vorwegabzug
Wichtig für: |
Arbeitnehmer
Kurzkommentar: |
Eine Kürzung des Vorwegabzugs setzt voraus, dass Leistungen für die Zukunftssicherung erbracht werden. Der Vorwegabzug soll solchen Steuerpflichtigen einen zusätzlichen Höchstbetrag einräumen, die ausschließlich durch eigene Aufwendungen für die Zukunft vorsorgen müssen.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen XI R 38/02 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig:
Ist der Vorwegabzug gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu kürzen, wenn ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestand, der Arbeitgeber aber keine Zukunftssicherungsleistungen abgeführt hat, weil Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Kooperationsvertrag über freie Mitarbeit geschlossen hatten?
Aktuelle Ergänzung: Mit Urteil vom 21.01.2004 (Aktenzeichen XI R 38/02) hat der Bundesfinanzhof die Revision des Finanzamts als unbegründet zurückgewiesen und die Entscheidung des Finanzgerichts bestätigt. Der Leitsatz lautet:
Eine Kürzung des Vorwegabzugs kommt nicht in Betracht, wenn der Arbeitgeber für die Zukunftssicherung des Steuerpflichtigen keine Leistungen i.S. des § 3 Nr. 62 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erbracht hat.