Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 16.10.2002 |
Aktenzeichen: | XI R 71/00 |
Vorinstanz: |
FG München |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 20.07.2000 |
Aktenzeichen: | 5 K 4938/99 |
Schlagzeile: |
Kürzung des Vorwegabzugs bei einer vom Arbeitgeber gezahlten Entlassungsentschädigung
Schlagworte: |
Abfindung, Kürzung, Verfassungswidrigkeit, Vorsorgeaufwendungen, Vorwegabzug
Wichtig für: |
Arbeitnehmer
Kurzkommentar: |
Zu den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit, um die der Vorwegabzug zu kürzen ist, gehört auch eine vom Arbeitgeber gezahlte Entlassungsentschädigung, für die kein Arbeitgeberbeitrag zu leisten war.
Hintergrund: Eine Einmalzahlung ist bei der Kürzung des Vorwegabzug zur Ermittlung der abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen auch dann zu berücksichtigen, wenn sie aus Anlass der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses sozialabgabenfrei gezahlt worden ist.
Nur Selbstständigen oder Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH steht der Vorwegabzug ungekürzt zu.
Wichtiger Hinweis: Die steuerrechtliche Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen ist ab 2005 durch das Alterseinkünftegesetz neu geregelt worden. Das Urteil ist zur alten Rechtslage ergangen. Prüfen Sie daher, inwieweit die Entscheidung ab 2005 noch relevant ist. Beachten Sie dabei, dass die alten Regeln bis zum Jahr 2019 im Rahmen der sog. Günstigerprüfung weiterhin von Bedeutung sind.