Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 10.07.2002 |
Aktenzeichen: | XI B 68/02 |
Vorinstanz: |
FG Baden-Württemberg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 25.02.2002 |
Aktenzeichen: | 6 V 71/01 |
Schlagzeile: |
Keine Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf außerordentliche Einkünfte in den Jahren 1999 und 2000
Schlagworte: |
Außerordentliche Einkünfte, Ermäßigter Steuersatz, Fünftelregelung, Halber Steuersatz, Steuersatz
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Die für die Jahre 1999 und 2000 geltende Regelung bei Betriebsveräußerungen (sog., Fünftelregelung) verstößt nicht gegen das Grundgesetz. Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, die Neuregelung ab dem Jahr 2001 (Wiedereinführung des sog. halben Steuersatzes) rückwirkend auf die Jahre 1999 und 2000 zu erstrecken.
Hintergrund: Für die Jahre 1999 und 2000 wurde der halbe Steuersatz durch die für die Steuerpflichtigen ungünstigere Fünftelregelung ersetzt. Ab 2001 wurde der halbe durchschnittliche Steuersatz für Betriebsveräußerungen wieder eingeführt.
Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass es bei Gesetzen, die nur für künftige Tatbestände gelten, grundsätzlich keinen Vertrauensschutz gebe. Bei einem Systemwechsel – hier: vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren bei der Körperschaftsteuer - sei der Gesetzgeber berechtigt, die Neuregelung erst mit dem Systemwechsel wirksam werden zu lassen, ohne einen gleitenden Übergang vorsehen zu müssen.
Hinweis: Der Beschluss ist einem Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung ergangen. Das Hauptverfahren steht noch aus.