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Quelle:

Bundesverfassungsgericht
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 04.12.2002
Aktenzeichen: 2 BvR 400/98, 2 BvR 1735/00

Schlagzeile:

Begrenzung der doppelten Haushaltsführung auf zwei Jahre ist verfassungswidrig

Schlagworte:

Abordnung, Doppelte Haushaltsführung, Kettenabordnung, Mehraufwendungen, Verfassungsmäßigkeit, Zweijahresfrist

Wichtig für:

Arbeitnehmer

Kurzkommentar:

Die zum 1. Januar 1996 in Kraft getretene zeitliche Begrenzung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung bei einer Beschäftigung am selben Ort auf zwei Jahre ist in den Fällen von fortlaufend verlängerten Abordnungen und beiderseits berufstätigen Ehegatten verfassungswidrig. Andere Fallgruppen doppelter Haushaltsführung waren nicht Gegenstand der Entscheidung.

Hintergrund: Bis 1995 bestand für den Werbungskostenabzug von notwendigen Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen, keine zeitliche Begrenzung. Eine Zweijahresgrenze wurde erstmals zum 1. Januar 1996 eingeführt.

Zusammen mit anderen Regelungen bewirkt die Zweijahresgrenze, dass nach zwei Jahren doppelter Haushaltsführung bei einer Beschäftigung am selben Ort speziell die Aufwendungen für die Unterkunft am Beschäftigungsort vom Werbungskostenabzug ausgeschlossen sind.

Das Bundesverfassungsgericht hatte über die beiden folgenden Fälle zu entscheiden:
1. Ein Universitätsprofessor lebt mit seiner Ehefrau, die als selbstständige Redakteurin und Lektorin arbeitet, in Frankfurt, wo die Eheleute ihren Hauptwohnsitz haben. Der Professor wechselte 1994 von der Universität in Frankfurt an die Humboldt-Universität zu Berlin, wo er eine kleine Wohnung bezog. Seine Ehefrau übte ihre ortsgebundene berufliche Tätigkeit weiter in Frankfurt aus. Das Finanzamt lehnte die steuerliche Berücksichtigung seines Aufwands für die doppelte Haushaltsführung über die Zweijahresgrenze hinaus ab.
2. Ein Polizeibeamter war auf Grund fortlaufend verlängerter Abordnungen in Berlin tätig, wo er einen zweiten Haushalt führte. Ihm wurde für das Jahr 1997 Trennungsgeld unversteuert ausgezahlt. Das Finanzamt erfasste das Trennungsgeld als zusätzliche Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit.

Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass sowohl bei Kettenabordnungen als auch bei an verschiedenen Orten beiderseits berufstätigen Ehegatten die Begrenzung auf zwei Jahre unzulässig ist. Wie viele Steuerzahler von dieser Entscheidung profitieren können, ist unklar. In jedem Fall kommen auf Bundesfinanzminister Hans Eichel Steuerausfälle in Millionenhöhe zu.

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