Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 06.03.2003 |
Aktenzeichen: | IV R 26/01 |
Vorinstanz: |
FG Schleswig-Holstein |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 27.03.2001 |
Aktenzeichen: | V 640/98 |
Schlagzeile: |
Liebhaberei bei der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen bei Land- und Forstwirtschaft
Schlagworte: |
Durchschnittssatzgewinnermittlung, Gewinnerzielungsabsicht, Land- und Forstwirtschaft, Liebhaberei
Wichtig für: |
Land- und Forstwirte
Kurzkommentar: |
Wird der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen gemäß Paragraf 13a des Einkommensteuergesetzes (EStG alte Fassung - bis zum Wirtschaftsjahr 1998/99) ermittelt und ergeben sich daraus atypischerweise Verluste, weil der Gesetzgeber Einnahmen nicht in voller Höhe erfasst, Ausgaben jedoch entgegen dem Rechtsgedanken des Paragraf 3c EStG in vollem Umfang zum Abzug zulässt, so ist auch dieser nach steuerlichen Grundsätzen ermittelte Gewinn einer Totalgewinnprognose zu Grunde zu legen. Andauernde Verluste können daher auch bei der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen zur Annahme einer Liebhaberei führen.