Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 25.03.2003 |
Aktenzeichen: | IX R 22/01 |
Vorinstanz: |
FG Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 29.11.2000 |
Aktenzeichen: | 11 K 3312/96 |
Schlagzeile: |
Zuordnung von Darlehenszinsen als Werbungskosten bei gleichzeitiger Finanzierung eigengenutzter und vermieteter Wohnungen
Schlagworte: |
Eigentumswohnung, Finanzierung, Schuldzinsen, Werbungskosten
Wichtig für: |
Eigenheimbesitzer, Vermieter
Kurzkommentar: |
Finanziert ein Steuerpflichtiger eine selbstgenutzte und eine vermietete Eigentumswohnung im gleichen Haus mit Eigenmitteln und Darlehen, kann er die Darlehenszinsen insoweit als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen, als er das Darlehen (tatsächlich) zur Herstellung der vermieteten Eigentumswohnung verwendet.
Der Werbungskostenabzug setzt voraus, dass der Steuerpflichtige der vermieteten Eigentumswohnung die auf sie entfallenden Herstellungskosten (Sonderausstattung und Gemeinkosten) zuordnet und mit Darlehensmitteln gesondert bezahlt. Stellt der Unternehmer die Kosten des Gesamtgebäudes nur einheitlich in Rechnung, kann der Steuerpflichtige die für die Zuordnung erforderliche Aufteilung (im Verhältnis der selbstgenutzten zu den vermieteten Wohn- bzw. Nutzflächen des Gebäudes) selbst vornehmen und die sich danach ergebenden Herstellungskosten der vermieteten Eigentumswohnung gesondert mit Darlehensmitteln bezahlen.
Wird das der vermieteten Eigentumswohnung zugeordnete Darlehen einem (Eigen- und Fremdmittel umfassenden) Konto gutgeschrieben, von dem der Steuerpflichtige alle Gebäudeerrichtungskosten bezahlt, sind die Darlehenszinsen nur anteilig als Werbungskosten abziehbar.
Hinweis: Der Bundesfinanzhof hat der Revision des Finanzamtes stattgegeben und das Verfahren an die Vorinstanz zurückverwiesen.. Das Finanzgericht Köln habe mit Urteil vom 29. November 2000 (Aktenzeichen 11 K 3312/96) zu Unrecht bei der Beurteilung der tatsächlichen Verwendung der Darlehen die einheitliche Abrechnung und Zahlung als unerheblich angesehen und nur darauf abgestellt, in welcher Höhe die Darlehen den beiden Eigentumswohnungen zugeordnet sowie durch entsprechende Grunddienstbarkeiten gesichert waren.