Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 30.04.2003 |
Aktenzeichen: | II R 79/00 |
Vorinstanz: |
FG Niedersachsen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 11.07.2000 |
Aktenzeichen: | 7 K 374/99 |
Schlagzeile: |
Keine Grunderwerbsteuer bei Gesellschafterwechsel von weniger als 95 Prozent der Anteile einer Personengesellschaft
Schlagworte: |
Gesellschafteraustausch, Gesellschafterwechsel, Grundbesitz, Grunderwerbsteuer, Personengesellschaft
Wichtig für: |
Personengesellschaften
Kurzkommentar: |
Änderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft, die insgesamt weniger als 95 Prozent der Anteile betroffen haben, erfüllen nicht den Tatbestand des § 1 Abs. 2a des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) in der bis Ende 1999 geltenden Fassung.
Bei Anwendung des § 1 Abs. 2a GrEStG in der bis Ende 1999 geltenden Fassung sind Änderungen im Gesellschafterbestand einer Gesellschafterin der Personengesellschaft nicht zu berücksichtigen.
Hintergrund: Gemäß Paragraf 1 Abs. 2a Satz 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) in der bis Ende 1999 geltenden Fassung gilt bei einer Personengesellschaft, zu deren Vermögen ein inländisches Grundstück gehört, eine innerhalb von fünf Jahren erfolgende vollständige oder wesentliche Änderung des Gesellschafterbestands als ein auf Übereignung des Grundstücks auf eine neue Personengesellschaft gerichtetes Rechtsgeschäft. Der Bundesfinanzhof hat jetzt klargestellt, dass Änderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft, die insgesamt weniger als 95 Prozent der Anteile betroffen haben, nicht als wesentliche Änderung gelten.