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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 06.03.2003
Aktenzeichen: IV R 23/01

Vorinstanz:

FG München
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 06.02.2001
Aktenzeichen: 13 K 3283/98

Schlagzeile:

Konkretisierung und Nachweis für Ansparrücklage bei Steuerpflichtigen mit Einnahme-Überschuss-Rechnung binnen zwei Jahren

Schlagworte:

Ansparabschreibung, Ansparrücklage, Betriebsausgabe, Einnahmen-Überschuss-Rechnung, Einnahmeüberschussrechnung, Einnahme-Überschuss-Rechnung, Nachweis, Rücklage, Überschussrechnung

Wichtig für:

Freiberufler, Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Ermittelt ein Steuerpflichtiger seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) durch eine Einnahme-Überschuss-Rechnung, kann er eine Ansparrücklage für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines begünstigten Wirtschaftsguts nur dann als Betriebsausgabe abziehen, wenn er die voraussichtliche Investition zumindest binnen des Investitionszeitraums von zwei Jahren hinreichend konkretisiert und buchmäßig nachweist.

Hintergrund: Die Bildung einer Ansparrücklage setzt nach § 7g Abs. 3 EStG zwar nicht voraus, dass der Steuerpflichtige glaubhaft macht, die Investition sei wirklich beabsichtigt. Die nach § 7g Abs. 3 Satz 2 EStG erforderliche "voraussichtliche" Anschaffung oder Herstellung des begünstigten Wirtschaftsguts setzt jedoch eine hinreichende Konkretisierung der geplanten Investition voraus. Denn die "voraussichtliche" Investition muss bereits bei der Bildung der Rücklage so konkret und genau bezeichnet werden, dass im Jahr der Investition festgestellt werden kann, ob die vorgenommene Investition tatsächlich der "voraussichtlichen" Investition entspricht, für deren Finanzierung der Steuerpflichtige die Ansparrücklage gebildet hatte. Das erfordert bereits zu diesem Zeitpunkt insbesondere konkrete Angaben zur Funktion des noch nicht vorhandenen Wirtschaftsguts.

Die BFH-Richter stellten klar: § 7g Abs. 3 EStG ermöglicht keine nur durch die Bestandskraft der Steuerfestsetzung begrenzte, ansonsten aber voraussetzungslose Rücklagenbildung. Vielmehr erfordert das Tatbestandsmerkmal einer "voraussichtlichen" Investition --aus der Sicht des Wirtschaftsjahres, für das die Ansparrücklage gebildet wird-- eine Prognose über ein hinreichend konkretes künftiges Investitionsverhalten des Steuerpflichtigen. Die Investition muss noch objektiv möglich und durchführbar sein.

Bei einem Steuerpflichtiger, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) durch eine Einnahme-Überschuss-Rechnung ermittelt, fordern die BFH-Richter, dass die voraussichtliche Investition zumindest binnen des Investitionszeitraums von zwei Jahren hinreichend konkretisiert und buchmäßig nachgewiesen wird.

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