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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 14.07.2003
Aktenzeichen: IV B 81/01

Vorinstanz:

FG Rheinland-Pfalz
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 21.02.2001
Aktenzeichen: 1 K 3090/97

Schlagzeile:

Fehlende Gewinnerzielungsabsicht bei langjährigen Verlusten aus Weinbau

Schlagworte:

Gewinnerzielungsabsicht, Land- und Forstwirt, Liebhaberei, Verlust, Weinbau

Wichtig für:

Land- und Forstwirte

Kurzkommentar:

Die Absicht, die Weinbautradition der Familie fortzuführen, ist ein persönliches Motiv, das die fehlende Gewinnerzielungsabsicht bei der Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs mit langjährigen Verlusten indiziert.

Hintergrund: Stehen einem Steuerpflichtigen anderweitige hohe positive Einkünfte zur Verfügung, die ihn in die Lage versetzen, einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb trotz andauernder hoher Verluste über einen längeren Zeitraum zu führen, so bringt dies nach dem Beschluss des Bundesfinanzhofs regelmäßig eine vom wirtschaftlichen Erfolg unabhängige persönliche Passion einer gehobenen Lebenshaltung zum Ausdruck. Dass der Betrieb der Lebensführung in Form von Erholung und Freizeitgestaltung dient, ist insoweit nicht erforderlich (Festhalten am Urteil des Bundesfinanzhofs vom 24. August 2000, Aktenzeichen IV R 46/99).

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