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Quelle:

Finanzgericht Baden-Württemberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 26.06.2003
Aktenzeichen: 13 K 261/97

Schlagzeile:

Nicht erstattete Aufwendungen für beruflich genutzte Computer-Arbeitsbrille sind als Werbungskosten abzugsfähig

Schlagworte:

Arbeitsmittel, Arbeitsplatz, Brille, Computer, Werbungskosten

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Wer am Arbeitsplatz eine Brille trägt, die vom Augenarzt speziell für die Arbeit am Computer verordnet wurde, kann die von Dritten nicht erstatteten Kosten steuerlich absetzen, falls sie nicht von dritter Seite - z.B. Krankenkasse, Beihilfe - ersetzt werden. Betragen die Kosten mehr als 410 Euro, müssen sie auf eine Nutzungsdauer von drei Jahren verteilt werden.

Hintergrund: Das Finanzgericht erkannte die Aufwendungen für eine sogenannten Computer-Arbeitsbrille entgegen der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung als Werbungskosten an. Die Finanzrichter stützten ihr Urteil auf die Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes und der Bildschirmarbeitsverordnung, die 1996 in Kraft getreten sind und auf der Umsetzung von EG-Richtlinien aus den Jahren 1989 und 1991 beruhen.

Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung ist, dass die Brille ausschließlich am Arbeitsplatz getragen wird und mit speziell für einen Computer-Arbeitsplatz ausgemessenen Gläsern versehen ist.

Das Finanzamt hatte die Kosten mit der Begründung nicht anerkannt, dass eine Brille stets die Funktion habe, einen körperlichen Mangel auszugleichen und daher kein Arbeitsmittel sei. Das letzte Wort hat jetzt der Bundesfinanzhof.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VI R 50/03 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig: Sind Aufwendungen für die Anschaffung einer "Computer-Arbeitsplatz-Brille" als Werbungskosten abziehbar, wenn die Brille ausschließlich am Arbeitsplatz getragen wird und ohne Fernteil nur mit zwei speziell für diesen Arbeitsplatz ausgemessenen Nahteilen (unterer Teil der Brechkraft zum Sehen von Tastatur und Manuskript, oberer Teil zum Scharfsehen des weiter entfernten Bildschirms) versehen ist?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 6; EStG § 9 Abs 1 S 1; EStG § 12 Nr 1

Aktuelle Ergänzung: Aufwendungen für die Anschaffung einer Brille, die der Korrektur einer Sehschwäche dient, sind selbst dann nicht als Werbungskosten abziehbar, wenn die Brille ausschließlich am Arbeitsplatz getragen wird. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 20.07.2005 (Aktenzeichen VI R 50/03) entschieden.

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