Quelle: |
Hessisches Finanzgericht |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 10.09.2003 |
Aktenzeichen: | 2 K 3585/98 |
Schlagzeile: |
Zurechnung von Vermietungseinkünften und abzugsfähiger Drittaufwand bei Finanzierung durch Dritte
Schlagworte: |
Drittaufwand, Finanzierung, Vermietung, Zurechnung
Wichtig für: |
Vermieter
Kurzkommentar: |
Die bloße Vertretung bei Abschluss von Rechtsgeschäften rechtfertigt nicht die steuerrechtliche Zurechnung bei einem vollmachtlosen Vertreter, wenn dieser nicht in eigenem Namen, sondern mit Wirkung für den Vertretenen aufgetreten ist.
Hintergrund: Vermietungseinkünfte können anstelle des zivilrechtlichen Eigentümers einem Nutzungsberechtigten zuzurechnen sein, wenn ihm die Verwaltungsbefugnis zusteht, er das Grundstück tatsächlich nutzt und in Besitz hat. Das gilt auch dann, wenn das Nutzungsrecht nicht als Nießbrauch oder Wohnrecht im Grundbuch eingetragen ist.
Im Streitfall hätte die Zurechnung von Vermietungseinkünften beim Lebenspartner – einem Immobilienkaufmann - zu steuerlichen Nachteilen (gewerblicher Grundstückshandel) geführt. Nach Auffassung des Finanzgerichts waren die Einkünfte jedoch der zivilrechtlichen Eigentümerin zuzuordnen. Bei ihr habe die tatsächliche Sachherrschaft gelegen.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen IX B 135/03 anhängig.