Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 14.10.2003 |
Aktenzeichen: | VIII R 81/02 |
Vorinstanz: |
FG München |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 21.08.2002 |
Aktenzeichen: | 1 K 2710/01 |
Schlagzeile: |
Verlustverwertung bei Wechsel eines Komplementärs während des Wirtschaftsjahrs in die Rechtsstellung eines Kommanditisten
Schlagworte: |
Haftung, Kommanditgesellschaft, Kommanditist, Komplementär, Verlust, Verlustausgleich, Wechsel
Wichtig für: |
Gewerbetreibende, Personengesellschaften
Kurzkommentar: |
Wechselt der Komplementär während des Wirtschaftsjahrs in die Rechtsstellung eines Kommanditisten, so ist die Verlustverwertungsbeschränkung des § 15a des Einkommensteuergesetzes (EStG) für das gesamte Wirtschaftsjahr und damit für den dem Gesellschafter insgesamt zuzurechnenden Anteil am Gewinn der Kommanditgesellschaft (KG) zu beachten.
Hintergrund: Das Finanzgericht als Vorinstanz hatte die Frage, ob dann, wenn der Komplementär während des Wirtschaftsjahres in die Stellung eines Kommanditisten wechselt, die Verlustverwertungsbeschränkung des § 15a EStG nur für die auf den Zeitraum ab der Statusänderung entfallenden Verluste gilt, deshalb bejaht, weil der Gesellschafter für die bis dahin begründeten Verbindlichkeiten nach § 160 Abs. 3 HGB der Personenhandelsgesellschaft weiterhin hafte.
Dieser Beurteilung hat sich der Bundesfinanzhof nicht angeschlossen. Er folgt vielmehr der Gegenansicht, nach der § 15a EStG für das gesamte Wirtschaftsjahr des Wechsels der Gesellschafterstellung in diejenige eines Kommanditisten zu beachten ist.
Dies ergebe sich aus dem Wortlaut des § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG, dem Zusammenhang zu den weiteren Regelungen dieser Bestimmung sowie ihrer Entstehungsgeschichte.