Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 20.11.2003 |
Aktenzeichen: | IV R 21/03 |
Vorinstanz: |
FG Baden-Württemberg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 20.03.2003 |
Aktenzeichen: | 6 K 281/02 |
Schlagzeile: |
Keine Zwangsentnahme privat genutzten, nicht zur Wohnung gehörenden Grund und Bodens bei Übergang zur sog. Konsumgutlösung
Schlagworte: |
Entnahme, Garten, Konsumgutlösung, Landwirtschaft, Privat, Zwangsentnahme
Wichtig für: |
Land- und Forstwirte
Kurzkommentar: |
Der Übergang zur sog. Konsumgutlösung führt nicht zu einer steuerpflichtigen Entnahme der Teile des Grund und Bodens, die der Steuerpflichtige unzutreffend als zur Wohnung dazugehörenden Grund und Boden in die Abwahl der Nutzungswertbesteuerung einbezogen hat. Diese Flächen bleiben bis zu ihrer Veräußerung oder Entnahme land- und forstwirtschaftliches Betriebsvermögen.
Hintergrund: Der Bundesfinanzhof teilt damit nicht die Rechtsauffassung des Bundesfinanzministeriums (BMF-Schreiben vom 4. Juni 1997 und vom 13. Januar 1998).