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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 17.09.2003
Aktenzeichen: I R 85/02

Vorinstanz:

FG Hessen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 17.09.2002
Aktenzeichen: 4 K 2859/02

Schlagzeile:

Körperschaftsteuerpflicht einer von Todes wegen errichteten Stiftung des privaten Rechts

Schlagworte:

Gemeinnützigkeit, Genehmigung, Körperschaftsteuer, Satzung, Stiftung, Zeitpunkt

Wichtig für:

Stiftungen

Kurzkommentar:

Von Todes wegen errichtete Stiftungen des privaten Rechts sind im Falle ihrer Genehmigung auf Grund der in § 84 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) angeordneten Rückwirkung bereits ab dem Zeitpunkt des Vermögensanfalls nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) subjektiv körperschaftsteuerpflichtig. Die in § 84 BGB angeordnete Rückwirkung wirkt sich allerdings auf § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG nicht aus.

Der zweite Leitsatz der BFH-Entscheidung lautet: Erfüllt eine Körperschaft die Voraussetzungen des § 62 der Abgabenordnung (AO) und ist daher die gemeinnützigkeitskonforme Verwendung ihres Restvermögens sichergestellt, so ist es unschädlich, wenn in der Satzung eine Regelung zur Vermögensbindung enthalten ist, die die Vorgaben des § 61 AO 1977 nicht vollständig erfüllt.

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