Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 17.09.2003 |
Aktenzeichen: | I R 85/02 |
Vorinstanz: |
FG Hessen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 17.09.2002 |
Aktenzeichen: | 4 K 2859/02 |
Schlagzeile: |
Körperschaftsteuerpflicht einer von Todes wegen errichteten Stiftung des privaten Rechts
Schlagworte: |
Gemeinnützigkeit, Genehmigung, Körperschaftsteuer, Satzung, Stiftung, Zeitpunkt
Wichtig für: |
Stiftungen
Kurzkommentar: |
Von Todes wegen errichtete Stiftungen des privaten Rechts sind im Falle ihrer Genehmigung auf Grund der in § 84 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) angeordneten Rückwirkung bereits ab dem Zeitpunkt des Vermögensanfalls nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) subjektiv körperschaftsteuerpflichtig. Die in § 84 BGB angeordnete Rückwirkung wirkt sich allerdings auf § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG nicht aus.
Der zweite Leitsatz der BFH-Entscheidung lautet: Erfüllt eine Körperschaft die Voraussetzungen des § 62 der Abgabenordnung (AO) und ist daher die gemeinnützigkeitskonforme Verwendung ihres Restvermögens sichergestellt, so ist es unschädlich, wenn in der Satzung eine Regelung zur Vermögensbindung enthalten ist, die die Vorgaben des § 61 AO 1977 nicht vollständig erfüllt.