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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 02.10.2003
Aktenzeichen: IV R 48/01

Vorinstanz:

FG Hessen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 29.03.2001
Aktenzeichen: 8 K 3307/96

Schlagzeile:

Getrennte Behandlung ärztlicher Einkünfte aus dem Betrieb einer Privatklinik

Schlagworte:

Arzt, Freiberufliche Tätigkeit, Gewerbliche Einkünfte, Privatklinik

Wichtig für:

Ärzte, Freiberufler, Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Ein Arzt, der eine Privatklinik betreibt, erzielt jedenfalls dann gewerbliche Einkünfte aus dem Betrieb der Klinik und freiberufliche Einkünfte aus den von ihm erbrachten stationären ärztlichen Leistungen, wenn die Leistungen der Klinik einerseits und die ärztlichen Leistungen andererseits gesondert abgerechnet werden.

Hinweis: Der Bundesfinanzhof kommt in seiner Entscheidung auch zu dem Ergebnis, dass der Gewinn aus dem Klinikbetrieb als solchem nicht von der Gewerbesteuer befreit ist, wenn die Patienten der Privatklinik ausschließlich auch ärztliche Wahlleistungen gemäß § 7 der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) in Anspruch nehmen.

Die BFH-Richter befassen sich in ihrem Urteil zudem mit der Abschreibung eines auf eine Privatklinik entfallenden Geschäftswerts.

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