Quelle: |
Bundesgerichtshof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 14.01.2004 |
Aktenzeichen: | XII ZR 69/01 |
Schlagzeile: |
Abschlag wegen ungünstigerer Steuerklasse bei Unterhaltspflicht von verheirateten Kindern gegenüber ihren Eltern
Schlagworte: |
Wichtig für: |
Familien
Kurzkommentar: |
Hat ein seinem Elternteil Unterhaltspflichtiger im Verhältnis zu seinem Ehegatten die ungünstigere Steuerklasse (hier: V) gewählt, ist diese Verschiebung der Steuerbelastung durch einen tatrichterlich zu schätzenden Abschlag zu korrigieren.
Über folgenden Fall hatte der u.a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zu entscheiden: Eine verheiratete Frau wurde wegen ungedeckter Heimkosten für ihre Mutter in Anspruch genommen. Die Frau verdiente im streitigen Zeitraum - bei Besteuerung nach Lohnsteuerklasse V - 1.800 bis 1.900 DM netto im Monat, ihr Ehemann - bei Lohnsteuerklasse III - 3.900 DM. Während das Amtsgericht die Klage mangels Leistungsfähigkeit der Tochter insgesamt abgewiesen hat, hat das Oberlandesgericht ihr zu einem geringen Teil stattgegeben. Es hat die Auffassung vertreten, das Einkommen der Tochter sei um einen Betrag von monatlich 550 DM zu erhöhen, weil die Steuerbelastung bei Steuerklasse I deutlich geringer gewesen wäre.
Der Bundesgerichtshof hat das vom Landkreis angefochtene Urteil teilweise aufgehoben. Er hat allerdings die Ermittlung des unterhaltsrechtlich erheblichen Einkommens der Beklagten durch das Oberlandesgericht bestätigt. Wenn ein einem Elternteil Unterhaltspflichtiger im Verhältnis zu seinem Ehegatten die ungünstigere Lohnsteuerklasse V wählt, ist die damit verbundene Verschiebung der Steuerbelastung auf ihn durch einen tatrichterlich zu schätzenden Abschlag von der entrichteten Lohnsteuer zu korrigieren.