Quelle: |
Finanzgericht Berlin |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 29.01.2003 |
Aktenzeichen: | 2 K 2148/00 |
Schlagzeile: |
Doppelte Haushaltsführung bei zwei Wohnungen an zwei unterschiedlichen Arbeitsorten
Schlagworte: |
Auswärtige Beschäftigung, Doppelte Haushaltsführung, Lebensführungskosten, Unterkunft
Wichtig für: |
Arbeitnehmer
Kurzkommentar: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet VI R 47/03. Die anhängigen Rechtsfragen lauten: Liegt eine doppelte Haushaltsführung vor im Fall der Unterhaltung zweier Wohnungen an zwei unterschiedlichen Arbeitsorten? Handelt es sich um beruflich veranlasste Unterkunftskosten oder Kosten der Lebensführung für eine außerhalb des Ortes der Familienwohnung angemietete Wohnung, wenn laut Arbeitsvertrag beide Orte als Hauptbeschäftigungsorte vereinbart sind und der alleinstehende Kläger für die auswärtige Tätigkeit (ein- bis zweiwöchiger Aufenthalt an ca. 139 Tagen einschl. Wochenenden) anstelle der sonst nötigen Hotelunterkunft zur Kostenersparnis eine Wohnung gemietet hat?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 9 Abs 1 S 1; EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 5; EStG § 12 Nr 1
Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 24.05.2007, Aktenzeichen VI R 47/03 (durcherkannt).
Die Leitsätze der BFH-Entscheidung lauten:
Aufwendungen eines Arbeitnehmers für eine Zweitwohnung an einem auswärtigen Beschäftigungsort sind auch dann wegen doppelter Haushaltsführung als Werbungskosten abziehbar, wenn der Arbeitnehmer zugleich am Ort seines Hausstands beschäftigt ist.